Untersuchungspflichtige Krafträder:

Die Untersuchungspflicht wird sich zunächst auf zulassungspflichtige Krafträder mit 2- oder 4-Takt-Fremdzündungsmotoren und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ und /oder einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 kn/h erstrecken, d.h. alle Krafträder, die ein eigenes amtliches Kennzeichen führen müssen. Als erstes zu berücksichtigendes Erstzulassungsdatum wurde mit Hinweis auf die EU-einheitlichen Grenzwerte für Abgas und Geräusch der 01.01.1989 festgeschrieben.

Neben motorisierten Zweirädern, für die die vorgenannten Kriterien zutreffen, sind auch dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) und vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg und einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kw (Quards) ovon der Untersuchungspflicht erfasst. Grundsätzlich sind somit alle motorisierten Zweiräder, dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Trikes) und vierrädrigen (Quarts) AUK-pflichtig.
 

Untersuchungspflichtig sind:

Krafträder mit Otto-Motor ohne Katalysator oder mit ungeregeltem Katalysator
Krafträder mit Otto-Motor mit geregeltem Katalysator

Folgende Krafträder sind von der Untersuchungspflicht ausgenommen:

Krafträder, die vor dem 01.01.1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind
Krafträder, die kein eigenes amtliches Kennzeichen haben
Krafträder mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen (§ 28 StVZO)
Krafträder, die als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen zugelassen sind
Krafträder mit Kompressionszündungsmotor


Untersuchungsfristen:

Halter von AUK-pflichtigen Krafträdern haben spätestens bis zum Ablauf der durch die HU-Plakette angegebenen Fristen in einer hierfür anerkannten Werkstatt oder anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder Prüfingenieur eine AUK durchführen zu lassen (Regelfall)

Die AUK als eigenständige Teiluntersuchung der HU kann durch anerkannte Werkstätten bereits im Vormonat der nächsten Hauptuntersuchung durchgeführt werden, ohne dass sich di HU-Zeitabstände ändern (Ausnahme)


Saisonkennzeichen:

Bei Kraftfahrzeugen mit Saisonkennzeichen trat in Zusammenhang der Fristenregelung die Frage auf, wie zu verfahren ist, wenn außerhalb des Betriebszeitraumes - in der vorübergehenden Abmeldezeit - eine HU incl. einer AUK fällig war.  Immer dann wenn außerhalb des Betriebszeitraumes - in der vorübergehenden Abmeldezeit - eine amtliche Überwachung (HU/SP) fällig war, diese im ersten Monat nach Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden muss. Durch diese Vorschrift wird klargestellt, dass in solchen Fällen nicht auf den Fälligkeitsmonat "rückzudatieren" ist, sondern die neue Frist mit dem Monat der durchgeführten Untersuchung beginnt.


Vorübergehende Stilllegung:

Die Untersuchungspflicht ruht während der vorübergehenden Stilllegung der Fahrzeuges. War vor oder in dieser Zeit (der vorübergehenden Stilllegung) eine HU Fällig, so ist die HU incl. AUK bei der Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste HU beginnt mit dem Monat der Durchführung der Untersuchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges. Somit wird sichergestellt, dass an Fahrzeugen, bei denen während der vorübergehenden Stilllegung - unabhängig vom Zeitpunkt der Abmeldung - eine technische Überwachung notwendig war, diese bei Anmeldung durchgeführt werden kann und die "volle" Fristen zum Tragen kommen.