Untersuchungspflichtige Krafträder:
Die Untersuchungspflicht wird sich zunächst auf zulassungspflichtige
Krafträder mit 2- oder 4-Takt-Fremdzündungsmotoren und einem Hubraum von
mehr als 50 cm³ und /oder einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45
kn/h erstrecken, d.h. alle Krafträder, die ein eigenes amtliches
Kennzeichen führen müssen. Als erstes zu berücksichtigendes
Erstzulassungsdatum wurde mit Hinweis auf die EU-einheitlichen
Grenzwerte für Abgas und Geräusch der 01.01.1989 festgeschrieben.
Neben motorisierten Zweirädern, für die die vorgenannten Kriterien
zutreffen, sind auch dreirädrige Kraftfahrzeuge (Trikes) und vierrädrige
Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 400 kg und einer maximalen
Nutzleistung von bis zu 15 kw (Quards) ovon der Untersuchungspflicht
erfasst. Grundsätzlich sind somit alle motorisierten Zweiräder,
dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Trikes) und vierrädrigen (Quarts)
AUK-pflichtig.
Untersuchungspflichtig sind:
Krafträder mit Otto-Motor ohne Katalysator oder mit ungeregeltem
Katalysator
Krafträder mit Otto-Motor mit geregeltem Katalysator
Folgende Krafträder sind von der Untersuchungspflicht ausgenommen:
Krafträder, die vor dem 01.01.1989 erstmals in den Verkehr gekommen sind
Krafträder, die kein eigenes amtliches Kennzeichen haben
Krafträder mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen (§ 28 StVZO)
Krafträder, die als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
zugelassen sind
Krafträder mit Kompressionszündungsmotor
Untersuchungsfristen:
Halter von AUK-pflichtigen Krafträdern haben spätestens bis zum Ablauf
der durch die HU-Plakette angegebenen Fristen in einer hierfür
anerkannten Werkstatt oder anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder
Prüfingenieur eine AUK durchführen zu lassen (Regelfall)
Die AUK als eigenständige Teiluntersuchung der HU kann durch anerkannte
Werkstätten bereits im Vormonat der nächsten Hauptuntersuchung
durchgeführt werden, ohne dass sich di HU-Zeitabstände ändern (Ausnahme)
Saisonkennzeichen:
Bei Kraftfahrzeugen mit Saisonkennzeichen trat in Zusammenhang der
Fristenregelung die Frage auf, wie zu verfahren ist, wenn außerhalb des
Betriebszeitraumes - in der vorübergehenden Abmeldezeit - eine HU incl.
einer AUK fällig war. Immer dann wenn außerhalb des
Betriebszeitraumes - in der vorübergehenden Abmeldezeit - eine amtliche
Überwachung (HU/SP) fällig war, diese im ersten Monat nach
Wiederinbetriebnahme durchgeführt werden muss. Durch diese Vorschrift
wird klargestellt, dass in solchen Fällen nicht auf den Fälligkeitsmonat
"rückzudatieren" ist, sondern die neue Frist mit dem Monat der
durchgeführten Untersuchung beginnt.
Vorübergehende Stilllegung:
Die Untersuchungspflicht ruht während der vorübergehenden Stilllegung
der Fahrzeuges. War vor oder in dieser Zeit (der vorübergehenden
Stilllegung) eine HU Fällig, so ist die HU incl. AUK bei der
Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges durchführen zu lassen. Die Frist für
die nächste HU beginnt mit dem Monat der Durchführung der Untersuchung
bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeuges. Somit wird sichergestellt, dass
an Fahrzeugen, bei denen während der vorübergehenden Stilllegung -
unabhängig vom Zeitpunkt der Abmeldung - eine technische Überwachung
notwendig war, diese bei Anmeldung durchgeführt werden kann und die
"volle" Fristen zum Tragen kommen.
|